Über die Steuerlast stöhnen die meisten Bundesbürger. Doch zumindest in einem Punkt schaut es seit Anfang 2010 für viele besser aus: “Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes wurde festgelegt, dass die Kosten für die Krankenversicherung, soweit sie vom Steuerpflichtigen gezahlt werden, als Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind”, sagt Peter Meier von der Nürnberger Versicherungsgruppe, die in diesem Jahr ihr 125-jähriges Jubiläum feiert. “Nicht abzugsfähig sind allerdings die anteiligen Versicherungsbeiträge für das Krankengeld. Voll berücksichtigt werden dürfen dagegen die Beiträge zur Pflegeversicherung.”
Auf www.buergerentlastungsrechner.nuernberger.de kann jeder ausrechnen, ob und welchen Vorteil er durch die neue Regelung hat. Bei privat versicherten Arbeitnehmern beispielsweise bildet der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Krankenversicherung – ohne den Beitragsanteil für Krankentagegeld – die Basis. Davon abzuziehen sind allerdings die Beitragsanteile, die auf Zusatzleistungen wie zum Beispiel Einbettzimmer im Krankenhaus entfallen und die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Beim pauschalen Abzugsverfahren wird der tatsächliche Beitrag vom Fiskus pauschal um 15 Prozent gekürzt, falls die präzisen Einzelfallberechnungen noch nicht vorliegen.

