Freizeitparks sind häufig eine Urlaubsalternative. Der Kurztrip geht allerdings – vor allem für Familien – ganz schön ins Geld. So muss eine Familie, zwei Erwachsene plus zwei Kinder, mit mindestens 100 Euro Eintrittsgebühren rechnen.Der Tipp des Verbraucherportals Geld-Magazin.de: Viele Freizeitparks geben beim Ticketkauf online bis zu 10 Prozent Rabatt!

Dazu gehören unter anderem der Heidepark Soltau, der Moviepark bei Bottrop und das Legoland bei Günzburg. Und auch ohne direkten Preisnachlass lohnt sich der Blick ins Web vor Kartenkauf. So kann man vorher ausrechnen, welche Kombination preiswerter kommt: Die Familienkarte, oder Einzelkarten mit Senior- oder Geburtstagskindrabatt zum Beispiel.

Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern

Kindergeld für erwachsene Kinder besteht nur dann, wenn das Kind entweder als arbeitsuchend registriert ist, sich in Ausbildung befindet (Studium) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhof (BFH Az. III R 17/07 vom 21.01.2010) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam.

Mehr Geld in der Tasche: Viele Freizeitparks geben beim Ticketkauf online bis zu 10 Prozent Rabatt. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

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Demnach steht den Eltern kein Kindergeld zu, wenn das Kind mehr als nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Im verhandelten Fall ging es um eine 18 Jährige, die als Shampooneuse in einem Friseursalon arbeitete. Dort war ihr vage ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt worden. Allerdings habe die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 32 Stunden betragen, sowie der monatliche Verdienst mehr als 400 Euro. Danach war sie arbeitslos, da aus dem in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz nichts wurde.

Um aber Anspruch auf Kindergeld für volljährige, noch nicht 27 Jahre alte Kinder zu haben, müssen laut BFH folgende Kriterien erfüllt sein:
- Das Kind befindet sich in Berufsausbildung, d.h. das Berufsziel ist noch nicht erreicht, man bereitet sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vor. Dazu zählen auch berufsspezifische Praktika oder eine Volontärtätigkeit, aber keine mehr als geringfügige Beschäftigung.
- Das Kind kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen. Dabei sind auch solche Fälle zu berücksichtigen, wenn das Kind bereits eine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz hat, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst später antreten kann.
- Das Kind ist arbeitslos gemeldet. Dabei wirkt nach ständiger Rechtsprechung die Arbeitsamt-Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitssuchend für 3 Monate nach.