Der neue Flachbildfernseher zur WM oder die Urlaubsreise in den Süden: Für die Finanzierung solcher und anderer Konsumwünsche greifen Verbraucher gern auf Ratenkredite zurück. Sie stellen eine günstige und vor allem einfache Alternative zu anderen Finanzierungsformen dar.
Seit dem 11. Juni 2010 gelten für solche Verbraucherkredite europaweit neue gesetzliche Vorgaben. Die Europäische Union (EU) will mit diesen einheitlichen und transparenten Regeln den europäischen Binnenmarkt weiter stärken.
Sie gelten für Anschaffungsdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und Immobiliendarlehen. Kunden aller Banken in Deutschland und in der gesamten EU werden beim Abschluss neuer Kreditverträge neue Klauseln vorfinden.
Angebote werden deutlich transparenter
Dr. Andreas Martin vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) erläutert: “Transparenz und Sicherheit sind die beiden Anliegen, die der Gesetzgeber mit der neuen Richtlinie verfolgt. Auf diese Werte stützt sich auch die ganzheitliche Beratung, die Genossenschaftsbanken seit jeher für ihre Kunden betreiben.”
Um die Werbung für Kredite mit Zinsangabe transparenter zu gestalten, wird diese künftig beispielsweise in einem sogenannten repräsentativen Beispiel einen effektiven Jahreszins enthalten. “Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Anzahl aller Verträge aufgrund der Werbung mit diesem Effektivzins zustande kommen wird”, erklärt Dr. Andreas Martin. Die Banken können auch künftig in der Werbung auf das Beispiel verzichten, sofern dort keine Zinssätze genannt werden.
Die Genossenschaftsbanken betreiben seit jeher eine ganzheitliche, transparente Beratung für ihre Kunden. (Foto: djd/BV Volksbanken/Bernd Lammel)
Neu ist auch, dass Kunden vor Vertragsabschluss ab sofort obligatorisch eine sogenannte vorvertragliche Information in Textform ausgehändigt wird. “Diese ist eine vom Gesetzgeber als Muster vorgegebene Tabelle, aus der die Kunden Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kreditdetails entnehmen können. Dabei sehen die Muster, je nachdem, ob es sich um einen Anschaffungskredit, eine Überziehungsmöglichkeit oder ein Immobiliendarlehen handelt, jeweils unterschiedlich aus, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden”, sagt Martin.
Vorzeitige Vertragskündigung wird vereinfacht
Von besonderer Bedeutung ist das bei Anschaffungskrediten neu eingeführte Recht für den Kreditnehmer, das Darlehen vorzeitig zurückführen zu dürfen – das sogenannte Recht auf vorzeitige Erfüllung. Zur Vermeidung eines Schadens für die Bank hat der Gesetzgeber in diesen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Dr. Andreas Martin: “Das Recht auf vorzeitige Erfüllung gegen Vorfälligkeitsentschädigung gilt jedoch nicht für Immobiliendarlehen. Dennoch finden Bank und Kunde fast immer einen Weg, auch ein solches Darlehen vorzeitig abzulösen.”
Änderungen schon in bestehenden AGBs enthalten
Neben den neuen Klauseln in den Kreditverträgen sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken angepasst worden. “Die neuen europäischen Vorgaben bei Verbraucherkrediten haben Genossenschaftsbanken bereits im Herbst 2009 bei der letzten Welle der Überarbeitung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfließen lassen und ihre Kunden hierüber informiert. Unsere Kunden müssen sich also nicht abermals auf neue AGBs einstellen, sondern können mit den bestehenden arbeiten”, so BVR-Vorstand Dr. Andreas Martin.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Kreditarten die Anwendung des neuen Verbraucherkreditrechts ausgeschlossen, etwa für Kleinkredite bis 200 Euro, für Arbeitgeberdarlehen oder für Förderdarlehen. Kleine oder günstige Kredite bedürfen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht im selben Maße der Information.
Bei anderen Krediten wie Überziehungsmöglichkeiten, geduldeten Überziehungen oder Darlehen zur Finanzierung von Finanzinstrumenten findet das neue Verbraucherkreditrecht aus ähnlichen Erwägungen nur teilweise Anwendung

