Ärztliche Risikoaufklärung in einfachen Fällen auch telefonisch zulässig

In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem Telefongespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären. Der Patient muss allerdings mit dieser Art Gespräch einverstanden sein. Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de erläutert, warum der Bundesgerichtshof so entschied und eine Klage auf Schmerzensgeld abwies (BGH Az. VI ZR 204/09 vom 15. Juni 2010).

Die Klägerin (bzw. deren Eltern als gesetzliche Vertreter) argumentierten, dass sowohl die chirurgische als auch anästhesiologische Aufklärung vor einer im Alter von 3 Wochen notwendig gewesenen Leistenhernien-Operation unzureichend gewesen sei. Während der OP kam es zu Atemwegsproblemen und Herzstillstand, das Kind erlitt irreversible schwere zentralmotorische Störungen. Der Eingriff sowie die Narkose selbst waren laut Sachverständigengutachten im unteren bzw. allenfalls mittleren Anforderungs- und Risikoprofil anzusiedeln. Die Aufklärung über den Eingriff fand in der Praxis des Arztes mit der Mutter statt; der Vater unterschrieb später den Einwilligungsschein. Über die Anästhesie klärte der zuständige Arzt in einem 15 minütigen Telefonat mit dem Vater auf; der Arzt bestand auch darauf, dass beide Elternteile am Morgen vor der OP anwesend waren, nochmals Gelegenheit zu Fragen hatten und erst danach beide Elternteile den Anästhesiebogen unterzeichneten.

Der BGH entschied, dass dies ausreichend sei. Grundsätzlich könne sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Auch bei einem Telefonat habe der Patient die Möglichkeit, Fragen zu stellen, und der Arzt müsse auf die individuellen Belange eingehen. Davon unbenommen könne der Patient auf einem persönlichen Gespräch bestehen, wie es für komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken sowieso zwingend erforderlich sei. Die Vorinstanzen: LG Traunstein, Az. 3 O 2127/04 vom 16.04.2008; OLG München, Az. 1 U 3200/08 vom 04.06.2009.

BGH-Urteil: Ärztliche Risikoaufklärung in einfachen Fällen auch telefonisch zulässig. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

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Vermieter hat Duldungsanspruch gegenüber Mieter

Wenn der Vermieter eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs schließen will, und dafür ein zusätzliches Messgerät installieren lassen will, muss es der Mieter dulden. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az. VIII ZR 170/09 vom 12.5.2010) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam.

Darum ging es: Die Mieterin wollte den vom Vermieter beauftragten Personen keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren, da bereits ein Heizkostenverteiler montiert sei. Der Vermieter wollte ein zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät installieren lassen, sowie das vorhandene umprogrammieren. Denn in der Wohnung befände sich ein Fallrohr des Heizungsstrangs, das zusätzlich Wärme abgebe, die bisher nicht gemessen wurde. Mit der Umprogrammierung sollte erreicht werden, dass künftig die Werte per Funk übertragen würden, und kein Ablesen in der Wohnung mehr nötig wäre. Laut Paragraf 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierfür hat er alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, also die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Mieter hat Anspruch gegen den Vermieter, dass geeignete Geräte eingebaut werden. Im Gegenzug muss der Mieter dann aber auch alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, inklusive Wohnungszutritt, dulden. Damit entschied der BGH wie alle Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Az 8 C 668/08 vom 25.11.2008; LG Dessau-Roßlau, Az 1 S 217/08 vom 12.06.2009.