Eine Bank darf, wenn es vorher so vereinbart war, ohne nochmalige Rücksprache mit dem Kunden auf sein Konto eingehende Zahlungen mit einer Darlehensrückzahlung verrechnen. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BFH BGH Az IX ZR 42/08 vom 11. Februar 2010) weist das Verbraucherportal Geld-Magazin.de hin.

Damit gab der BGH der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dem OLG Hamm, recht. Die beklagte Bank hatte mit der Schuldnerin eine Vereinbarung, dass die Schulden aus dem Kontokorrentkredit auf Null zurückgeführt werden sollten; danach würde die als Sicherheit bestellte Grundschuld freigegeben. Die Schuldnerin überzog das Kontokorrentkonto, und wurde im Zeitverlauf zahlungsunfähig. Später gingen Zahlungen für die Schuldnerin ein; diese verbuchte die Bank als Ausgleich auf dem Kontokorrentkonto. Dagegen protestierte die Schuldnerin, da noch kein fälliger Anspruch auf Darlehensrückzahlung vorgelegen hätte.

Eine Bank darf, wenn es vorher so vereinbart war, ohne nochmalige Rücksprache mit dem Kunden auf sein Konto eingehende Zahlungen mit einer Darlehensrückzahlung verrechnen. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

[/caption]

Sowohl das Oberlandesgericht Hamm als auch jetzt der Bundesgerichtshof entschieden allerdings, dass die Bank rechtens gehandelt habe, und nicht gegen § 131 Insolvenzordnung, Absatz 1, verstoßen hätte. Dort heißt es, dass die Rechtshandlung (also die Verrechnung) unter bestimmten Umständen anfechtbar ist. Da die grundsätzliche Vereinbarung zur Verrechnung allerdings vor Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde, durfte sich die Bank “bedienen”, ohne anfechtbar zu handeln.
Vorinstanzen: LG Essen Az 6 O 391/05 vom 08.02.2007, OLG Hamm Az 27 U 41/07 vom 07.02.2008