Immer mehr Urteile gegen die Berechnung Wertermittlungsgebühr
In den vergangenen Monaten haben diverse Gerichte die Berechnung einer Wertermittlungsgebühr bei der Aufnahme einer Baufinanzierung für unzulässig erklärt. Seit Jahren / Jahrzehnten wird diese Gebühr von Banken berechnet, entweder als Prozentsatz vom Wert des Immobilienobjektes oder als Pauschalsatz. Auch eine Umbenennung in Schätzkosten, Schätzgebühr oder wie zuletzt die BHW in „Auslagen“ werten die Richter als unzulässig.
Ausschlaggebend ist die Auffassung des Bundesgerichthofes, dass Kreditinstitute keine Gebühr für Dienstleistungen berechnen dürfen, die sie im Eigeninteresse durchführen. Und ein Immobilien-Wertgutachten dient der eigenen Absicherung der Bank, um zu ermessen, ob eine Baufinanzierung ausgereicht werden kann. Dem Kunden dürfen hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für Darlehen gewährende Bausparkassen, da auch sie Kreditinstitute sind.
Das Landgericht Stuttgart hat bereits Anfang 2009 gegen die Wüstenrot entschieden, dass die Berechnung von Wertermittlungsgebühren vor Ausreichung einer Baufinanzierung unzulässig sind (Az 20 O 9/07). Auch das Landgericht Düsseldorf hat eine dementsprechende Klausel der Sparda für unzulässig erklärt. Das Landgericht Hannover hatte die BHW bereits rechtskräftig verurteilt (Az 18 O 346/07). Daraufhin benannte die Bausparkasse die Wertermittlungsgebühr um in “Auslagen”. Jetzt verurteilte das Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 W 49/10) die BHW zu einer Ordnungsstrafe von 100.000 Euro, da offensichtlich das ursprüngliche Verbot umgangen werden sollte.
Das Verbraucherportal Geld-Magazin.de rät Baufinanzierungskunden, sich mit Verweis auf die Urteile zu weigern, eine Wertermittlungsgebühr zu zahlen. Bereits früher gezahlte Gebühren sollten mit Verweis auf die Urteile und die anhängigen Verfahren zurückgefordert werden. Musterbriefe dazu hält die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bereit.

