Bei einer Partneragentur, die auf Basis eines Video-Partnerportales arbeitet, schuldet der Kunde nicht sofort nach Aufnahme des Videos die volle Vertragsvergütung. Eine entsprechende Vertragsklausel ist nach Urteil des Bundesgerichtshofes (Az II ZR 93/09 vom 8. Oktober 2009) unzulässig. Darauf weist Anette Rehm vom Verbraucherportal www.geld-magazin.de hin.

Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partneragentur besagte, dass bei einer Vertragskündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung auch unabhängig von der Erbringung der vertragstypischen Hauptleistung (nämlich der Partnervermittlung) bereits mit Aufzeichnung des Videos und Einstellung in das Partnerportal verdient sei.

Erneut hat der Bundesgerichtshof ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

[/caption]

Rehm: “Dieses Urteil unterstreicht, dass die Vergütung (im verhandelten Fall 4.750 Euro) nicht gleich am Tag des Vertragsabschlusses verdient ist, sondern als Vorauszahlung für die gesamte Leistung einer solchen Partneragentur zu verstehen ist. Gerade einsame Menschen, die Kontakte suchen, werden oft von schwarzen Schafen mit solchen – jetzt durch den BGH verbotenen – Klauseln regelrecht abgezockt.”