Mit zwei Urteilen setzen wir unsere Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” fort.

BGH schiebt Abzocktrick bei Partnervermittlungen einen Riegel vor:
Manche Partnervermittlungen arbeiten mit dieser Geschäftsmethode: Sie schalten Anzeigen, in denen vermeintlich eine attraktive Dame einen Partner sucht. Meldet sich dann ein Interessent, findet nach dem Telefonat ein Besuchstermin statt, bei dem der Herr dann einen Partnervermittlungsvertrag unterschreiben soll, um die Kontaktdaten der bewussten Dame sowie anderer passender Vorschläge zu erhalten. Da es sich dabei um vereinbarte Besuchstermine zuhause handelt, läge eigentlich eine “Haustürsituation“ vor (Kunde hat Unternehmer zu sich bestellt), und der Kunde hätte kein Widerrufsrecht.

Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt anders gesehen, denn der Kunde sei überrumpelt worden. Auf dieses wichtige Urteil für alle Partnersuchenden (BGH Az III ZR 218/09 vom 15. April 2010) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam.

Der BGH schiebt Abzocktrick bei Partnervermittlungen einen Riegel vor. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

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Darum ging es: Statt der erhofften Kontaktdaten der anscheinend inserierenden Dame zu erhalten, unterschrieb der Herr einen Partnervermittlungsvertrag über 9.000 Euro, den er 8 Tage später – nach Erhalt zweier für ihn wertloser Partneradressen – widerrief. Die Partnervermittlung argumentierte, da es sich um ein klassische Haustürsituation nach Paragraf 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB handele, dürfe der Kunde nicht widerrufen. Der BGH sah dies anders: Die Geschäftsmethode sei “auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung ausgelegt“. Denn der Kunde rechnete ja mit Übergabe der Kontaktdaten der Dame aus der Anzeige. Das in der “Haustürsituation“ unterbreitete, zum Vertragsabschluss führende Angebot des Unternehmens weicht von dem Grund der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich ab, sodass der Verbraucher schutzwürdig bleibe.

Freier Anlageberater muss seine Provision nicht nennen:
Banken müssen nach dem sog. “Kick-Back-Urteil“ ihre Kunden ungefragt und vor Vertragsabschluss über Provisionen aufklären, die sie von den Fondsgesellschaften für ihre Vermittlung des Produktes erhalten. Diese Verpflichtung besteht aber nicht für freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater.
Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az III ZR 196/09 vom 15. April 2010) weist das Verbraucherportal Geld-Magazin.de hin.

Für den nicht an eine Bank gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit Paragraf 31 d Wertpapierhandelsgesetz nicht greift – keine Verpflichtung zur aktiven Information über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwartenden Provision. Voraussetzungen: Der Kunde selbst zahlt keine Provision, und es ist offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen. Dies ist bei geschlossenen Fonds, im verhandelten Fall ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds, der Fall. Die Begründung des BGH: Das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und seiner Bank sei üblicherweise auf Dauer begründet; der Kunde müsse bei den verschiedenen angebotenen Produkten das jeweilige Umsatzinteresse der Bank einschätzen können.

Bei bankeigenen Produkten sei offensichtlich, dass die Bank verdiene. Bei Fremdprodukten habe sie daher den Kunden über etwaige Provisionen aufzuklären. Im Gegensatz dazu läge es für den Kunden “auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält“, wenn er selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt. In diesem Punkt wies der BGH die Klage des Schadenersatz suchenden Kunden ab. Zur Klärung, ob anderweitig eine fehlerhafte Anlageberatung vorläge (z.B. fehlende Risikoaufklärung), wurde die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.