Mieter bekommen jedes Jahr von ihrem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung. Nicht selten führt diese Abrechnung zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien. Dies liegt daran, dass die Regelungen für die Nebenkostenabrechnungen durchaus kompliziert sind und oftmals unterschiedlich ausgelegt werden.

Grundsätzliches zu den Nebenkosten

nebenkostenabrechnungBei den Nebenkosten handelt es sich um Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Dies ist im BGB § 556 Abs 2 geregelt. Zumeist wird zur monatlichen Kaltmiete einen Nebenkostenpauschale vereinbart, die vom Mieter zu zahlen ist. Nach Abrechnung ergibt sich dann, ob der Mieter Geld zurückbekommt oder ob er etwas nachzahlen muss.

Die Nebenkostenabrechnung muss zudem ein paar formale Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass sie in jedem Fall dem Mieter schriftlich zugestellt werden muss. In der Nebenkostenabrechnung muss sowohl der Zeitraum wie auch der Verteilungsschüssel klar erkennbar sein. Des Weiteren muss eine klare Aufstellung aller Einzelkosten enthalten sein, sodass der Mieter die Kosten nachvollziehen und kontrollieren kann. Die Vermieter ist zudem verpflichtet eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Er kann dies aber auch einem Dritten übertragen. Dazu zählen die Hausverwaltung oder ein Steuerberater.

Wann erfolgt die Nebenkostenabrechnung?

Werden monatlich gewisse Pauschalen im Vorfeld vom Mieter bezahlt, dann muss die Nebenkostenabrechnung jährlich erfolgen. Auch dies ist im BGB § 556 Abs. 3 geregelt. Der Vermieter kann jedoch die Pauschale für die Nebenkosten nicht willkürlich festsetzen. Vielmehr muss er darauf achten, dass die tatsächlich anfallenden Kosten in etwa abgedeckt sind. Als Mieter sollte man einige Punkte, wie zum Beispiel die fristgerechte Zustellung oder auch Forderung zur Nachzahlung beachten. Sehr oft werden falsche Abrechnungszeiträume vom Vermieter genutzt (weniger oder mehr als 12 Monate).

Welche Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Zu den Nebenkosten, die auf den oder die Mieter anteilig umgelegt werden können, zählen Kosten für:

  • die Wasserversorgung (Verbrauch, Wartung, Betriebskosten)
  • die Entwässerung (Abwassergebühren)
  • die Heizung (Verbrauch, Wartung, Betriebskosten)
  • die Warmwasserbereitung
  • die Heizungs- oder Warmwasserversorgung
  • einen vorhandenen Aufzug (nur Betriebs- und Wartungskosten; Reparaturkosten dürfen nicht umgelegt werden)
  • die Straßenreinigung
  • die Müllbeseitigung
  • die Gebäudereinigung und für eventuelle Schädlingsbekämpfung
  • die Gartenpflege
  • die Beleuchtung
  • den Schornsteinfeger
  • Versicherungen (Sach- und Haftpflichtversicherung)
  • den Hauswart (Kosten für Reparaturen und Verwaltung müssen abgezogen werden)
  • den Kabel- oder den Antennenanschluss
  • einen vorhandene Waschküche sowie
  • sonstige Betriebskosten und
  • öffentliche Lasten, wie zum Beispiel die Grundsteuer.

Die sorgfältige Prüfung der Nebenkostenabrechnung sollte selbstverständlich sein, denn allzu gern schleichen sich kleine Fehler ein. Daher sollte man als Mieter über seine Rechte informiert sein um im Zweifelsfall zu widersprechen.