Das Leben hält viele Überraschungen bereit – einige von ihnen haben ungeplante Ausgaben zur Folge. Hausbesitzer beispielsweise wissen, dass am Eigenheim regelmäßig Reparaturen fällig werden oder dass die Heizung schon mal streiken kann. Auch ein Auto verabschiedet sich nach vielen Dienstjahren irgendwann in den Ruhestand. Und in manchen Haushalten entschließen sich Waschmaschine und Spülmaschine gemeinsam, ihren Geist aufzugeben. Viele solche Gründe führen dazu, dass man kurzfristig Geld benötigt. Ein Konsumentenkredit wird dann in die Überlegungen der Finanzierung einbezogen und stellt eine günstige und vor allem einfache Alternative zu anderen Finanzierungsformen dar.

Neue Regeln betreffen alle Banken

Für Verbraucherkredite hat die Europäische Union (EU) neue Regeln aufgestellt. Stichtag war der 11. Juni 2010: Seitdem gelten europaweit einheitliche Vorgaben. Die neuen Regelungen gelten für Anschaffungsdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und Immobiliendarlehen. Kunden aller Banken in Deutschland und in der gesamten EU werden beim Abschluss neuer Kreditverträge neue Klauseln vorfinden. “Transparenz und Sicherheit sind die beiden Anliegen, die der Gesetzgeber mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt. Auf diese Werte stützt sich auch die ganzheitliche Beratung, die Genossenschaftsbanken seit jeher für ihre Kunden betreiben”, sagt Dr. Andreas Martin vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Die neuen Vorgaben betreffen alle Phasen der Kreditbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank: die Werbung, die Informationen und Erläuterungen, den Vertragsabschluss, die Vertragslaufzeit und nicht zuletzt die Vertragsbeendigung. “Der Kunde erhält auf diese Weise eine noch bessere und europaweit einheitliche Grundlage für seine Kreditentscheidung”, erläutert Martin.

Transparenz und Sicherheit sind die beiden großen Anliegen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. (Foto: djd/BV Volksbanken/Bernd Lammel)

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Effektiver Jahreszins sorgt für Transparenz in der Werbung

Um die Werbung für Kredite mit Zinsangabe transparenter zu gestalten, wird diese künftig in einem so genannten repräsentativen Beispiel einen effektiven Jahreszins enthalten. “Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Anzahl aller Verträge aufgrund der Werbung mit diesem Effektivzins zustande kommen wird”, erklärt Dr. Andreas Martin vom BVR. Die Banken können auch künftig in der Werbung auf das Beispiel verzichten, sofern dort keine Zinssätze genannt werden.

Neu ist auch, dass Kunden vor Vertragsabschluss ab sofort obligatorisch eine so genannte vorvertragliche Information in Textform ausgehändigt wird. “Diese ist eine vom Gesetzgeber als Muster vorgegebene Tabelle, aus der die Kunden Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kredit-Details entnehmen können. Dabei sehen die Muster je nachdem, ob es sich um einen Anschaffungskredit, eine Überziehungsmöglichkeit oder ein Immobiliendarlehen handelt, jeweils unterschiedlich aus, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden”, sagt Martin.

Vorzeitige Vertragskündigung wird vereinfacht

Von besonderer Bedeutung ist das bei Anschaffungskrediten neu eingeführte Recht für den Kreditnehmer, das Darlehen vorzeitig zurückführen zu dürfen – das so genannte Recht auf vorzeitige Erfüllung. Zur Vermeidung eines Schadens für die Bank hat der Gesetzgeber in diesen Fällen eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Dr. Andreas Martin: “Das Recht auf vorzeitige Erfüllung gegen Vorfälligkeitsentschädigung gilt jedoch nicht für Immobiliendarlehen. Dennoch finden Bank und Kunde fast immer einen Weg, auch ein solches Darlehen vorzeitig abzulösen.”

Weitere Informationen: www.bvr.de/verbraucherservice