Mit zwei Urteilen setzen wir unsere Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” fort.

Autoreparatur nach Unfall: Versicherer darf auf preiswertere Werkstatt verweisen

Ist nach einem Autounfall eine Reparatur fällig, so darf die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen. Voraussetzung: Der Geschädigte zeigt keine Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Auf dieses aktuell veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH Az VI ZR 91/09 vom 23. Februar 2010) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam.

Darum ging es: Bei einem Unfall wurde das Auto des Klägers, ein BMW 520i Touring (Laufleistung 139.442 km, Alter 8,5 Jahre) im Heckbereich massiv beschädigt. Der Kläger forderte die Zahlung von 4.160,41 Euro (fiktive Reparaturkosten bei einer BMW-Vertragswerkstatt). Die Versicherung des Schädigers wollte maximal 3.404,68 Euro zahlen, da dies der höchste Betrag aus drei verschiedenen Angeboten war. Diese wurden von drei regionalen Reparaturwerkstätten, die eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleisten würden, abgegeben. Die Versicherung hatte dem Geschädigten im Regulierungsschreiben und Prüfbericht diese Angebote inklusive Adressen und Telefonnummern der Werkstätten genannt. Ein “wirtschaftlich denkender“ Geschädigter, der keine anderen zwingenden Gründe zur Reparatur ausschließlich in einer Markenwerkstatt hätte, müsste also eines der günstigeren Angebote nutzen. Dieser Ansicht schlossen sich sowohl die Vorinstanzen als nun auch der Bundesgerichtshof an. Bei dem Alter und der Laufleistung des Autos wäre kein Zwang zur Markenwerkstatt mehr gegeben.

Autoreparatur nach Unfall: Versicherer darf nach einem BHH-Urteil auf eine preiswertere Werkstatt verweisen. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

[/caption]

Gebühr bei Rücklastschriften nicht zulässig

Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühr für Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen erheben, die mangels Deckung nicht ausgeführt wurden. Denn sie sind im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Auch für die Benachrichtigung des Kunden, zu der die Banken verpflichtet sind, darf kein Entgelt berechnet werden. Hierzu gibt es diverse Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes (BGH Az XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96 vom 21.10.1997 sowie XI ZR 197/00 vom 13.02.2001). Da diese aber schon einige Jahre zurück liegen, und Banken inzwischen auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, wird oft versucht, diese nicht zulässige Gebühr zu berechnen. Darauf weist das Verbraucherportal Geld-Magazin.de hin. Kunden sollten mit Verweis auf die Rechtslage gegen eine solche Gebührenbelastung protestieren.