Mit einem Urteil sowie einem Verbrauchertipp setzen wir unsere Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” fort.

Kein Zoll bei Einfuhr von in den USA gekauften Computern, iPads, Laptops

USA-Reisende nutzen häufig den noch günstigen Dollar und die bei vielen Artikeln geringeren Preise für einen Einkaufstrip. Bei der Rückreise nach Deutschland müssen sie natürlich die Zollgrenzen beachten. Die Zollfreigrenze liegt seit 1. Dezember 2008 bei 430 Euro Neuware pro Person (Flug- oder Seereise aus einem nicht EG-Land). Darüberhinaus werden Zoll – bis zu 17 Prozent des Wertes – und natürlich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt, 7 bzw. 19 %) fällig. Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de hat zusätzlich diesen Tipp: Computer, Handhelds und Laptops sind vom Zoll befreit. Damit werden vor allem die derzeit sehr trendigen iPads, aber generell alle derartigen Artikel sehr interessant, denn für sie muss nur die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Laptop bei der Einreise mitgebracht wird, nicht für online-Bestellungen aus Deutschland in den USA.
Quelle: http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einreise_nicht_eg/index.html#einreise_nicht_eg1

Auto als Unikat: Versicherung muss nur Wiederbeschaffungswert zahlen

Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz: Einem Geschädigten steht aus der Kfz-Versicherung nur Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht (BGH Az. VI ZR 144/09 vom 02.03.2010). Auf dieses Urteil macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam. Im verhandelten Fall ging es um einen Wartburg, Typ 353, Erstzulassung 1966, der mit einem Rahmen und entsprechender Sonderausrüstung eines Wartburgs 353 W versehen war. Nach einem Unfall hatte die Versicherung 1.250 Euro als Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet.

Auto als Unikat: Versicherung muss nur Wiederbeschaffungswert zahlen. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

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Der Geschädigte verlangte aber zusätzliche 1.212,90 Euro, da diese Summe insgesamt nötig sei, um einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen zu einem 353 W umzubauen. Die Erstinstanz hatte ihm Recht gegeben, die Revision und nun der BGH lehnten dies ab. Es handele sich um ein Unikat, wie der Kläger selbst ausführte. Einem Geschädigten stände immer Schadenersatz in zwei Möglichkeiten zu: Entweder Reparatur des Unfallfahrzeugs, oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Letzteres gelte aber nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; dies sei ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung. Und der kaputte Wartburg hätte unbestritten einen Wiederbeschaffungswert von 1.250 Euro gehabt, da der zusätzliche Wert als Oldtimer bzw. Unikat nicht nachvollziehbar belegt worden sei.
Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Az. 1 C 1101/06 vom 30.10.2007; LG Chemnitz, Az. S 444/07 vom 19.03.2009