Welche Aufwendungen genau unter die Werbekosten fallen, ist genau festgelegt und lässt dem Steuerzahler wenig Spielraum offen:
Per Definition sind alle diejenigen Aufwendungen Werbungskosten, die direkt mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, also dem Steuerpflichtigen zur Sicherung bzw. zum Erhalt seines Berufes dienen. Was sich in der Theorie etwas „abgehoben“ anhört, gestaltet sich in der Praxis recht durchsichtig und nachvollziehbar. Entsprechend fallen unter die Werbungskosten:
Die Fahrtkosten, bei denen man als Arbeitnehmer die Wahl hat, ob man sie pauschal abrechnen möchte, oder anhand der wirklich angefallenen Kosten - wer Zeit und Nerven sparen möchte, bedient sich der Entfernungspauschale, die 30 Cent pro gefahrenen Kilometer vorsieht. Ebenso zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, sofern diese aus beruflichen Gründen notwendig ist, Aufwendungen für Bewerbungen, Aufwendungen für Dienst- bzw. Arbeitsbekleidung, sofern es sich nicht um Alltagskleidung handelt, Kosten für Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten sowie die Beiträge zur beruflichen Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung.
Strittig ist und bleibt das Arbeitszimmer: nur wer ausschließlich von zuhause aus arbeitet, kann die Kosten für das häusliche Büro voll absetzen - damit sind viele Berufsgruppen außen vor, wie zum Beispiel Lehrer. Kann der Arbeitnehmer dem Fiskus jedoch nachweisen, dass er auf den häuslichen Arbeitsplatz angewiesen ist, weil ihm ansonsten kein alternativer Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden konnte, sind die Kosten anteilig bzw. abgerechnet über eine Pauschale berücksichtigungsfähig.