Das Verbraucherportal Geld-Magazin.de weist auf ein dementsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes hin (BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16. Juni 2010): Im Mietvertrag stand “endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes zu zahlen.” Die Mieter hatten gekündigt; Türrahmen inklusive Zargen waren beschädigt und mussten instand gesetzt werden. Der Vermieter verrechnete die Kosten für die anstehende Reparatur mit der nach Wohnungsübergabe zurückzuzahlenden Kaution, und forderte zusätzlich Schadenersatz und Mietausfallschaden, da die Reparatur erst noch erfolgen musste, und die Wohnung nicht nahtlos weitervermietet werden konnte.

Die Vorinstanzen entschieden pro Vermieter, minderten aber den Schadenersatz um die Umsatzsteuer, da auch eine Mietzahlung ohne Umsatzsteuer erfolge. Dem folgte der BGH nicht. “… zweifelsfrei, dass ein Kostenvoranschlag auf Bruttobasis, also einschließlich der Umsatzsteuer, … Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrages sein sollte.” Die Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter die Kosten gemäß des Kostenvoranschlags übernehmen würde, sei hier eindeutig formuliert. Alle Instanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Az 3 C 39/08 vom 23.07.2008 LG Berlin, Az 65 S 298/08 vom 22.09.2009 BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16.06.2010.